Impressum

Geschäftsstelle

  • FKV Fußballkultur Verein Neu-Ulm e.V.
  • Bahnhofstraße 1/3
  • 89231 Neu-Ulm
  • Telefon: 0731/550 38 950
  • Fax: 0731/25089175
  • E-Mail: info@fkvfussball.de

 

Öffnungszeiten

  • Mittwoch 9.00 – 16.00 Uhr
  • Donnerstag 9.00 – 16.00 Uhr
  • Freitag  9.00 – 11.30 Uhr

 

Präsident

 

Team-Manager

 

Kassenwart

  • Sascha Frieß

 

FKV Fußball Kultur Verein Neu-Ulm e.V. Satzung

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 01.02.2014 in den Büroräumen der Firma Burike und Hezler, Filchnerstraße 16, 89231 Neu-Ulm.

Der Verein führt den Namen

§1
Name, Sitz, Rechtsform

FKV Fußball Kultur Verein Neu-Ulm

Dieser Verein hat seinen Sitz in Neu-Ulm und soll in das Vereinsregister Memmingen eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.V.

§2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie hilfsbedürftige Personen und kulturelle und soziale Einrichtungen in der Region zu unterstützen und zu fördern.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Sammeln von Beiträgen und Spenden sowie die Durchführung von Veranstaltungen und Fußballveranstaltungen. Dazu unterhält der Verein eine Fußballabteilung. Die Mittel werden dann für die geförderten Zwecke eingesetzt.
Die Fußballabteilung des FKV Fußball Kultur Vereins Neu-Ulm ist Mitglied im Bayerischen Landes- Sportverband e.V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zur Fußballabteilung des FKV Fußball Kultur Vereins Neu-Ulm wird die Zugehörigkeit dieser Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e. V. vermittelt.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können sein, natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften sowie Vereine, die dem gleichen Zweck dienen (siehe § 2).

(2) Eine Mitgliedschaft im Verein kann erworben werden als:

  • –  aktive Mitgliedschaft
  • –  passive Mitgliedschaft
  • –  Ehrenmitglied (s. §5 Abs. 4 der Satzung)(3) Passives Mitglied kann jede Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in Ihm aktiv zu betätigen.§5
    Erwerb der Mitgliedschaft(1) Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Präsidiums aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung des Aufnahmeantrages durch das Präsidium.(3) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch das Präsidium bedarf keiner Begründung und ist unanfechtbar.(4) Personen, die sich um die Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Präsidiums zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.§6
    Beendigung der Mitgliedschaft(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
    (2) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an das Präsidium und muss bis zum31.10. zum jeweiligen Jahresende erklärt werden.
    (3) Gründe für den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein liegen insbesondere vor, wenn dasMitglied
  • –  die Bestimmungen der Satzung und Ordnungen des Vereins grob missachtet und diesen zuwiderhandelt oder
  • –  die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder
  • –  mit seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist oder
  • –  in anderer Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandelt und deswegen das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit geschädigt oder den Vereinsfrieden gestört hat.
  • –  oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, der die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft unzumutbar macht.(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur vom Präsidium beschlossen werden.(5) Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat das Präsidium dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den ihm vorgeworfenen Ausschlussgründen mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist dem Mitglied der ihm gemachte Vorwurf schriftlich mitzuteilen. Es ist unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen zu einer Stellungnahme aufzufordern.(6) Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen durch Brief bekannt zu geben.(7) Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein vereinsinternes Rechtsmittel zu§7 Beiträge(1) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.(2) Die Höhe der Beiträge regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums beschlossen wird.§8
    Rechte und Pflichten der Mitglieder(1) Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.(2) Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Die Nutzung von Einrichtungen und Veranstaltungen kann von der Entrichtung eines Entgeltes (Eintritt; Nutzungsgebühr) abhängig gemacht werden.

    (3) Jedes Mitglied über 16 Jahre ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Bei Beschlüssen über vermögensrechtliche Angelegenheiten sowie zur Stimmabgabe über die Vereinsauflösung ist Volljährigkeit erforderlich. Für das beschränkt geschäftsfähige Mitglied kann sein gesetzlicher Vertreter die Mitgliedschaftsrechte ausüben.

    Darüber hinaus ist das Stimmrecht vom Mitglied persönlich auszuüben. Es kann nicht auf andere Personen übertragen werden.

    (4) Juristische Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähige Vereinigungen werden im Verein durch einen gesetzlichen Vertreter oder einem Bevollmächtigten vertreten. Sie haben in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

(5) Die Wahlen und Abstimmungen sind grundsätzlich offen. Geheime Wahlen und Abstimmung sind nur nötig, wenn dies die Versammlung mit einfacher Mehrheit beschließt.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

(1) Organe des Vereins sind:

  1. a)  das Präsidium
  2. b)  die Mitgliederversammlung

§9 Organe

Ihre Tätigkeit richtet sich nach der Satzung und etwaigen Geschäftsordnung.

(2) Der Verein kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben haupt-, neben- und/oder ehrenamtlich tätiger Kräfte bedienen.

(3) Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.

§ 10 Präsidium

Diese Personen bilden gleichzeitig den Vorstand im Sinne des § 26 BGB

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei der in Abs.1 genannten Präsidiumsmitglieder gemeinsam vertreten.

(3) Sämtliche Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, werden im Präsidium behandelt und beschlossen. Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten geleitet und schriftlich eingeladen. Über diese Sitzungen ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und dem Präsidenten zu unterzeichnen ist.

(4) Das Präsidium kann für bestimmte Aufgaben bevollmächtigte Vertreter berufen. Bei der gesamten Tätigkeit für den Verein ist von allen Präsidiumsmitgliedern die Sorgfaltspflicht einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung zu beachten. Bei einer Verletzung derselben sind die Mitglieder des Präsidiums dem Verein gegenüber zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.

(5) Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Ein Präsidiumsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(1) Das Präsidium des Vereins besteht aus:

  • –  Präsident
  • –  Vizepräsident
  • –  Kassenwart

(6) Das Präsidium bzw. die einzelnen Präsidiumsmitglieder können nur durch einen Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung, der mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder gefasst werden muss, abberufen werden. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes.

(7) Das Präsidium erstellt den jährlichen Finanzplan und den Jahresabschluss.
Das Präsidium erstellt eine Geschäftsordnung.
Das Präsidium beruft und leitet einen Vereinsausschuss, bzw. ein Kompetenzteam.

(8) Das Präsidium kann einen Wirtschaftsbeirat einsetzen. Der Wirtschaftsbeirat hat eine beratende Funktion. Form und Inhalt der Tätigkeit des Wirtschaftsbeirates ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

(9) Das Präsidium hat repräsentative Funktionen ist federführend bei der Gewinnung von Sponsoren und schlägt auf der Mitgliederversammlung den Beirat § 15 vor.

(10) Der Präsident leitet und koordiniert die Arbeit des Präsidiums. Die Zuständigkeiten der einzelnen Präsidiumsmitglieder sollen in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.

(11) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Das Präsidium ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung mit einer Landungsfrist von drei Wochen, gerechnet am dem Tage der Aufgabe zur Post, schriftlich einberufen.

(2) Anträge können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie mindestens 10 Tage vor der Versammlung beim Präsidenten eingegangen sind.

Später eingehende Anträge (Dringlichkeitsanträge) können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung die Dringlichkeit anerkennen.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahlen (§7),
  2. Satzungsänderungen,
  3. Entlastung des Präsidenten
  4. Entlastung des Kassenwarts und der Kassenprüfer
  5. Wahl von zwei Kassenprüfern
  6. Wahl des Beirates
  7. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  8. Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidiums
  9. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
  10. Verabschiedung eines jährlichen Haushaltsplanes

11. Entscheidung über Einzelausgaben, die € 2.500,00 überschreiten auch für mildtätige Zwecke 12. Ernennung von Ehrenmitgliedern
13. Beratung und Beschlussfassung über eingegangene bzw. vorliegende Anträge
14. Auflösung des Vereins

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie wird durch die Versammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet.

(5) Die Abstimmungen und Wahlen sind grundsätzlich offen. Geheime Abstimmungen und Wahlen sind nur auf Verlangen der Mehrheit der erschienenen Mitglieder durchzuführen.

(6) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit; somit aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder Bestimmungen in dieser Satzung, bei der keine größere Mehrheit erforderlich ist. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen, Auflösung und Zweckänderungen ist eine Mehrheit von

3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(7) Über die Mitgliederversammlungen, die vom Präsidenten geleitet werden, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.

§ 12
Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Das Präsidium kann auch außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist es verpflichtet, wenn

  • –  es das Interesse des Vereins erfordert.
  • –  die Einberufung von 10% aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckesund des Grundes gegenüber dem Präsidium schriftlich verlangt wird.(2) In diesen Fällen muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von sechs Wochen ab Beschlussfassung bzw. Antragstellung stattfinden. Im Übrigen finden die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung.§ 13 Geschäftsstelle(1) Für die Verwaltung des Vereins kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden. (2) Die Anstellung aller Arbeitnehmer des Vereins erfolgt durch das Präsidium.§ 14 OrdnungenZur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung geben, die vom Präsidium zu beschließen sind. Bei Bedarf können weitere Ordnungen erlassen werden.

§ 15 Disziplinarbestimmungen

Das Präsidium kann folgende Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnung des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen.
Disziplinarmaßnahmen sind:

  • –  Verwarnung,
  • –  Verweis: Ein zeitlich begrenztes Verbot an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
  • –  Ausschluss gemäß § 7 Abs. 4 dieser Satzung entsprechend.Das Präsidium hat ein Begnadigungsrecht im Rahmen verhängter disziplinarischer Maßnahmen§ 16 Auflösung des Vereins(1) Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11, Absatz 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, werden der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neu-Ulm, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche und kulturelle Zwecke zu verwenden hat.(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vermögen zu§ 17 Kassenprüfer(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder 2 Kassenprüfer für eine Amtsperiode von drei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen dem Präsidium nicht angehören.(2) Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins und bestätigen dies durch Ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.(3) Bei vorgefunden Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Präsidium berichten. (4) Einzelheiten der Kassenprüfung regelt eine etwaige Finanzordnung.

§ 18

Beirat

(1) Der Verein wird mehrmals im Jahr an die im § 2 genannten Personen oder Einrichtungen Spenden vornehmen. Die Entscheidung, wer diese Spenden erhält und in welcher Höhe diese Spenden verteilt werden, entscheidet der Beirat.

(2) Der Beirat besteht aus mindestens 3 Personen. Der Beiratsvorsitzende wird intern aus dem Kreis der Beiräte gewählt.

(3) Der Beirat wird vom Präsidenten auf der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und für eine Amtsperiode von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

(4) Der Beirat erhält für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung von jährlich € 500,00. Der Beiratsvorsitzende erhält € 750,00. Damit sind alle weiteren Kosten wie Kilometergeld, Übernachtungskosten usw. abgegolten.

§ 19 Errichtung

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 01.02.2014 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.